Auszug VO Laufbahn

2.3.1 Inhalte und Formen der Beurteilung

§ 38 Inhalte der Beurteilung

1 Die Beurteilung umfasst die Leistungsbeurteilung und die Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers.

§ 39 Formen der Beurteilung

1 In der Mitte jeden Schuljahres führt die Klassenlehrperson ein Standortgespräch mit den Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung, der Gesamtbeurteilung, der allgemeinen Lerndiagnostik und der Selbsteinschätzung durch.

2 In Absprache mit der Schulleitung kann der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin das Standortgespräch an eine Stellvertretung delegieren.

3 In den Standortgesprächen wird zudem die berufliche Orientierung thematisiert.

2.3.2 Beförderung

§ 40 Zeugnis und Beförderungsentscheid

1 Am Ende der 1. und der 2. Klasse wird ein Zeugnis mit Entscheid über die Beförderung oder Nichtbeförderung ausgestellt.
2 Am Ende des 1. und 2. Semesters der 3. Klasse wird ein Zeugnis ohne Beförderungsentscheid ausgestellt.

§ 41 Voraussetzungen der Beförderung

1 Die Beförderung erfolgt, wenn in den promotionsrelevanten Fächern gemäss Anhang die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. höchstens 3 Noten unter 4;
b. mindestens doppelt so viele Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller Zeugnisnoten über 4 von der Note 4) als Minuspunkte (Summe der Abweichungen aller Zeugnisnoten unter 4 von der Note 4).

§ 42 Nichtbeförderung

1 Wenn im Zeugnis am Ende der 1. Klasse die Beförderungsbedingungen nicht erfüllt sind, erfolgt der Übertritt aus dem Leistungszug P definitiv in die 2. Klasse des Leistungszugs E und aus dem Leistungszug E definitiv in die 2. Klasse des Leistungszugs A. Wiederholungen der 1. Klasse in den Leistungszügen E und P sind in der Regel nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung auf Antrag des Klassenkonvents.
2 Wenn im Zeugnis am Ende der 2. Klasse die Beförderungsbedingungen nicht erfüllt sind, wird grundsätzlich die 2. Klasse im gleichen Leistungszug wiederholt. Ein freiwilliger Wechsel aus dem Leistungszug P in die 3. Klasse des Leistungszugs E bzw. aus dem Leistungszug E in die 3. Klasse des Leistungszugs A ist möglich.

§ 43 Wiederholte Nichtbeförderung

1 Die Schülerin oder der Schüler, die oder der im gleichen Leistungszug zum 2. Mal nicht befördert wird, tritt ohne Wiederholung in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen über.
2 Beim Leistungszug A entscheidet die Schulleitung nach entsprechender Abklärung durch die zuständige Fachstelle und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten über Massnahmen der Speziellen Förderung. Kommt kein Einvernehmen zustande, erfolgt eine 2. Wiederholung. *

§ 44 Freiwillige Wiederholung

1 Die freiwillige Wiederholung gilt als Nichtbeförderung.
2 Die freiwillige Wiederholung kann auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten von der Schulleitung in der Regel auf Schuljahresbeginn bewilligt werden.
3 Die freiwillige Wiederholung der 3. Klasse ist nicht zulässig.

§ 45 Wechsel des Leistungszugs

1 Die Schülerin oder der Schüler kann ohne Wiederholung in den Leistungszug mit den nächsthöheren Anforderungen übertreten, wenn folgende 3 Bedingungen erfüllt sind: *
a. Empfehlung des Klassenkonvents aufgrund der Gesamtbeurteilung;
b. Durchschnitt aller promotionsrelevanten Fächer von mindestens 5.0;
c. * Punktesumme (Summe aller Zeugnisnoten) von mindestens 40 für die die einfach zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und Englisch sowie Biologie mit Chemie und Physik in der 3. Klasse und die doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Biologie in der 1. Klasse und Biologie mit Chemie in der 2. Klasse.
2 Die Schülerin oder der Schüler kann mit Wiederholung in den Leistungszug mit den nächsthöheren Anforderungen übertreten, wenn mindestens zwei der Bedingungen gemäss Absatz 1 erfüllt ist.
3 Der Wechsel des Leistungszugs erfolgt in der Regel jeweils auf Schuljahresbeginn.
4 Die Schulleitung entscheidet auf Gesuch der Erziehungsberechtigten über den Wechsel des Leistungszugs.
5 Beim Wechsel eines Leistungszuges oder der Wahlpflicht werden die erforderlichen Kenntnisse vorausgesetzt.

2.3.3 Volksschulabschluss und Abschlusszertifikat

§ 46 Volksschulabschluss

1 Das Zeugnis am Ende der 3. Klasse der Sekundarstufe I gibt Auskunft über die Erfüllung der Mindestanforderungen am Ende der Volksschule.
2 In den Leistungszügen E und P gelten die grundlegenden Anforderungen nach Absolvierung der 3. Klasse als erfüllt.
3 Im Leistungszug A gelten die grundlegenden Anforderungen als erfüllt, wenn im Zeugnis am Ende der 3. Klasse in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein
Notendurchschnitt von 4.0 erreicht wird.
4 Bei Schülerinnen und Schülern mit individuellen Lernzielen entscheidet der Klassenkonvent, ob die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
5 Sind im Zeugnis am Ende der 3. Klasse die grundlegenden Anforderungen für den Volksschulabschluss nicht erfüllt, wird die 3. Klasse einmal wiederholt, sofern keine Anschlusslösung in der beruflichen Grundbildung oder einem Brückenangebot vorliegt.
6 Über Ausnahmen zu Absatz 4 entscheidet das Amt für Volksschulen auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.

§ 47 Abschlusszertifikat

1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Volksschule ein Abschlusszertifikat.
2 Dieses enthält:
a. * die Ergebnisse des Checks S2 in der 2. Klasse der Sekundarstufe I;
b. * den Durchschnitt der beiden Semesterleistungen der 3. Klasse in den Fachbereichen Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch und die Durchsnittsnote aus Biologie mit Chemie sowie Physik;
c das Ergebnis der Projektarbeit des 2. Semesters der 3. Klasse der Sekundarstufe I;
d. * das Ergebnis des Checks S3 in der 3. Klasse der Sekundarstufe I.

Laufbahnverordnung BL